Manche Bäume müssen weichen — sicher, sauber und genehmigt. Wir fällen auch dort, wo es eng und schwierig wird, und übernehmen auf Wunsch den kompletten Genehmigungsweg.
Baumfällung in Berlin — wann ist sie erlaubt?
In Berlin sind viele Bäume durch die Baumschutzverordnung geschützt. Grundsätzlich gilt:
- Geschützt sind u. a. Laubbäume ab 80 cm Stammumfang (gemessen in 1,30 m Höhe).
- Von 1. März bis 30. September gilt ein weitgehendes Fällverbot (Brut- und Setzzeit).
- Für geschützte Bäume ist eine Ausnahmegenehmigung des Bezirksamts nötig; häufig wird eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung verlangt.
- Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig möglich.

Fällantrag & Artenschutz — wir übernehmen das
Auf Wunsch stellen wir den Fällantrag beim zuständigen Bezirksamt, prüfen den Artenschutz (z. B. Nester, Höhlen, Quartiere) und organisieren die Ersatzpflanzung. Sie haben einen Ansprechpartner statt Behördenlauf.
Spezialfällung & Seilklettertechnik
Steht der Baum beengt zwischen Gebäuden, Leitungen oder im schwer zugänglichen Gelände, fällen wir kontrolliert per Seilklettertechnik und Rigging oder mit Hebebühne — Stück für Stück, ohne Schaden am Umfeld.
Stubbenfräsen & Verwertung
Nach der Fällung entfernen wir auf Wunsch den Wurzelstock per Stubbenfräse und verwerten das Holz regional weiter — als Energieholz aus dem eigenen Betrieb.
Fällgenehmigung Berlin
Unsicher, ob Ihr Baum geschützt ist oder gefällt werden darf? Wir prüfen das im Rahmen der Objektbegehung und übernehmen bei Bedarf den kompletten Genehmigungsweg.
Häufige Fragen
Braucht man in Berlin eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Meist ja. Geschützt sind u. a. Laubbäume ab 80 cm Stammumfang. Wir übernehmen den Fällantrag beim Bezirksamt und die Artenschutzprüfung für Sie.
Was kostet eine Baumfällung?
Das hängt von Größe, Standort und Aufwand ab (z. B. Spezialfällung, Stubbenfräsen, Entsorgung). Nach einer Objektbegehung erhalten Sie ein transparentes Festangebot.
Wann darf nicht gefällt werden?
Vom 1. März bis 30. September gilt ein weitgehendes Fällverbot für Gehölze. Die Beseitigung von Nestern oder Lebensstätten geschützter Arten ist ganzjährig verboten.
